Q & A

Eintritt in die Pensionskasse

Was muss ich hinsichtlich meiner Pensionskasse beachten, wenn ich eine neue Stelle antrete?

  • Wenn Ihr Bruttojahreslohn die Eintrittsschwelle übersteigt (meistens CHF 22'050, der Wert kann aber gemäss Vorsorgelösung Ihres Arbeitgebers auch tiefer sein), muss Ihr neuer Arbeitgeber Sie bei Nest anmelden.
  • Sie erhalten danach von uns per Post das Schreiben «Einladung connect¦Versicherte».
  • Mit dem auf dem Schreiben aufgeführten Code können Sie sich via unsere Website www.nest-info.ch im Versichertenportal connect registrieren und finden in Ihrem Postfach Ihren Vorsorgeausweis und den Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers.
  • Kontrollieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, insbesondere ob Ihr Geburtsdatum, Ihr Zivilstand und der uns gemeldete Bruttojahreslohn (dieser entspricht Ihrem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn, aufgerechnet auf ein volles Jahr, also mal 12 oder 13) korrekt sind
  • Sie erhalten über Ihnen Arbeitgeber das Formular -> ‘Deklaration Freizügigkeitsleistung’ und ‘Zahlungsauftrag für die ehemalige Vorsorgeeinrichtung’. Mit der 2. Seite dieses Formulars erteilen Sie Ihrer vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung den Auftrag, Ihre Freizügigkeitsleistung an Nest zu übertragen und informieren gleichzeitig Nest mit der 1. Seite des Formulars darüber, ob Sie eine Freizügigkeitsleistung haben und von welcher Vorsorgeeinrichtung diese an Nest überwiesen wird. Haben Sie das Formular nicht erhalten, finden Sie dieses in Ihrem connect-Postfach im Ordner "Mitteilungen" sowie auf der Nest-Website.
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, u.a. Art. 8, Art. 12
 

Wie kann ich feststellen, dass der Transfer meiner Gelder aus der vorhergehenden Pensionskasse erfolgt ist?

  • Sie sollten von Ihrer vorhergehenden Pensionskasse eine Austrittsabrechnung erhalten haben.
  • Sobald Ihre Freizügigkeitsleistung Ihrem persönlichen Konto bei Nest gutgeschrieben wurde, erhalten Sie ein e-Mail mit der Information, dass Sie einen neuen Vorsorgeausweis in Ihrem connect-Postfach haben. Auf diesem Vorsorgeausweis sehen Sie unter Pt. 4 ‘Einlagen’ die Höhe der überwiesenen und Ihrem Konto gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistung.
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, u.a. Art. 21, Art. 24
 

Wieso muss ich das Formular ‘Gesundheitserklärung’ ausfüllen?

  • Wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis antreten bei einem Arbeitgeber, dessen Vorsorgeplan hohe versicherte Leistungen vorsieht, so benötigt
    Nest – abhängig von der Lohnhöhe und Ihrem Alter - Auskunft über Ihren Gesundheitszustand.
  • Auch eine Lohnerhöhung, eine Änderung des Vorsorgeplanes oder ein Planwechsel kann zum Einverlangen einer Gesundheitserklärung durch Nest führen.
  • Bei Nichtmitwirkung oder aufgrund hoher Risiken kann von Nest ein Vorbehalt ausgesprochen werden (Gesundheitsvorbehalt).
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 14 und 15

Lohnänderung

Ich habe eine Lohnerhöhung erhalten – hat das einen Einfluss auf meine Pensionskasse?

  • Ja, eine Erhöhung des Bruttojahreslohnes hat im Normalfall auch eine Erhöhung der versicherten Leistungen und der Beiträge zur Folge.
  • Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Nest über Lohnänderungen von 10% oder mehr zu informieren, damit Ihre berufliche Vorsorge entsprechend angepasst werden kann.
  • Nach unserer Verarbeitung erhalten Sie ein e-Mail mit der Information, dass Sie einen neuen Vorsorgeausweis in Ihrem connect-Postfach haben, auf welchem Ihre neuen Leistungs- und Beitragshöhen ersichtlich sind.
  • Kontrollieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, insbesondere Ihr Geburtsdatum, Ihren Zivilstand und den aufgeführten Bruttojahreslohn (dieser entspricht Ihrem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn, aufgerechnet auf ein volles Jahr, also mal 12 oder 13).
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 16

Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Erhöhung / Reduktion meines Arbeitspensums vereinbart - hat das einen Einfluss auf meine Pensionskasse?

  • Ja, wenn Änderungen des Arbeitspensums auch mit einer Änderung des Lohnes verbunden sind, hat dies in den meisten Fällen auch eine Erhöhung / Reduktion der versicherten Leistungen und der Beiträge zur Folge.
  • Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Nest über Lohnänderungen von 10% oder mehr zu informieren, damit Ihre berufliche Vorsorge entsprechend angepasst werden kann.
  • Nach unserer Verarbeitung erhalten Sie ein e-Mail mit der Information, dass Sie einen neuen Vorsorgeausweis in Ihrem connect-Postfach haben, auf welchem Ihre neuen Leistungs- und Beitragshöhen ersichtlich sind.
  • Kontrollieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, insbesondere Ihr Geburtsdatum, Ihren Zivilstand, den aufgeführten Bruttojahreslohn (dieser entspricht Ihrem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn, aufgerechnet auf ein volles Jahr, also mal 12 oder 13) und den Beschäftigungsgrad.
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 16

Einkauf in die Pensionskasse

Was bedeutet ‘Einkauf in die Pensionskasse’ und wie gehe ich vor, wenn ich einen Einkauf machen möchte?

  • Ein Einkauf in die Pensionskasse bedeutet, vorhandene Lücken – v.a. in Bezug auf die Altersleistung – zu verkleinern oder zu schliessen. Eine Lücke kann bestehen, wenn Sie z.B. Unterbrüche in Ihrer Erwerbstätigkeit hatten resp. Ihr Sparprozess im Rahmen der beruflichen Vorsorge unterbrochen war oder ihr aktueller Arbeitgeber einen Vorsorgeplan mit höheren Sparsätzen hat (s. ‘Vorsorgeplan’). Auch eine Lohnerhöhung kann zu einer Deckungslücke führen.
  • Mit einem Einkauf können Sie Ihre Steuerbelastung reduzieren, da Einkäufe in die Pensionskasse vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (nach jedem Einkauf erhalten Sie von Nest per Post eine Steuerbestätigung, welche dem Steueramt einzureichen ist).
  • Einkäufe können jederzeit und mehrmals jährlich gemacht werden.
  • Die maximale Einkaufssumme entspricht der Differenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und dem maximal erreichbaren Altersguthaben. Letzteres entspricht dem Guthaben, das Sie erreicht hätten, wenn Sie seit dem Beginn des Sparprozesses im gegenwärtigen Vorsorgeplan auf der heutigen Lohnbasis versichert gewesen wären.
  • Ob Sie eine Deckungslücke haben (und somit einen Einkauf machen können) und, falls ja, wie hoch Ihr Einkaufspotenzial ist, entnehmen Sie Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis Pt. 8 in Ihrem connect-Postfach.
  • Kontaktieren Sie für die Zustellung der nötigen Unterlagen Ihre:n Kundenbetreuer:in bei Nest.
     

Weitere Hinweise finden Sie auf dem Merkblatt “Einkauf” und im Vorsorgereglement, u.a. Art. 21

Unbezahlter Urlaub

Ich plane einen unbezahlten Urlaub – was bedeutet das für meine berufliche Vorsorge?

Wenn Sie einen unbezahlten Urlaub (1 - 12 Monate) nehmen, bietet Ihnen Nest drei verschiedene Möglichkeiten:

     a) Weiterführung des Sparprozesses und der Risikoversicherung wie bisher

     b) Sistierung des Sparprozesses und Weiterführung der Risikoversicherung (Tod, Invalidität)

     c) Sistierung sowohl des Sparprozesses als auch der Risikoversicherungn (Tod, Invalidität)

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen bei Wahl der Varianten 1 und 2 die Gesamtkosten resp. den Arbeitnehmer- UND den Arbeitgeberanteil (s. aktuellen Vorsorgeausweis, Pt. 4) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs in Rechnung stellen. Beachten Sie auch, dass der Abschluss einer Abredeversicherung oder einer privaten Unfallversicherung empfohlen ist. Bitte beachten Sie, dass das Formular sowohl von Ihrem Arbeitgeber als auch von Ihnen unterschrieben werden und vor Beginn des unbezahlten Urlaubs Nest zugestellt werden muss.

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 10 Abs. 1

Heirat

Was muss ich betreffend meine berufliche Vorsorge tun, wenn ich heirate?

  • Wenn Sie heiraten, empfehlen wir Ihnen, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser uns das entsprechende Formular zustellen kann und wir Ihren neuen Zivilstand erfassen können.
  • Sie können uns über Ihre Zivilstandsänderung auch direkt schriftlich informieren unter Beilage einer Kopie eines amtlichen Schreibens, auf welchem der neue Familienname, der Zivilstand und das Heiratsdatum vermerkt sind (z.B. Personenstandsausweis, Familienausweis, Partnerschaftsausweis).
  • Hinweis: Nachdem wir Ihren neuen Zivilstand in unserem System erfasst haben, erhalten Sie per Post ein Schreiben von der Nest Sammelstiftung, auf welchem die Höhe Ihres Altersguthabens zum Zeitpunkt der Heirat aufgeführt ist. Im Falle einer Scheidung ist dieses Dokument von grosser Wichtigkeit.
     

Weitere Hinweise finden Sie auf dem Formular “Heirat” und im Vorsorgereglement, u.a. Art. 6, Art. 34ff

Konkubinat

Ich lebe in einem eheähnlichen Verhältnis und möchte meine:n Partner:in begünstigen, was muss ich tun?

Wenn Sie in einem eheähnlichen Verhältnis leben, aber weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft sind, hat Ihr:e Partner:in dieselben Ansprüche wie verheiratete Personen, wenn sie/er
a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, welches vor dem Tod gemeinsam betreut worden ist oder

b) wenn eine der folgenden zwei Bedingungen erfüllt ist:

  1.  Sie wohnten während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit Ihrer/ihrem Partner:in in einer gemeinsamen Wohnung, oder 
  2.  Sie haben Nest zu Lebzeiten einen von Ihnen und von Ihrer/Ihrem Partner:in unterzeichneten Konkubinatsvertrag eingereicht
     

Weitere Hinweise finden Sie auf dem Merkblatt “Konkubinat” und im Vorsorgereglement, Art. 34 und 38, Anhang

Scheidung

Was muss ich tun, wenn wir uns scheiden lassen?

  • Ihr Anwalt oder das zuständige Gericht stellt Ihnen oder direkt uns als Ihre PK eine Anfrage hinsichtlich Einleitung Scheidungsverfahren, wir machen dann die Rückmeldung Vorsorgeausgleich (sog. Durchführbarkeitserklärung). Dieses Dokument dient dem Gericht für eine allfällige Überweisung eines Teils Ihres Vorsorgeguthabens an Ihre:n ehemalige:n Ehefrau/Ehemann.
  • Sobald die Freizügigkeitsleistung Ihrem persönlichen Konto bei Nest gutgeschrieben resp. diesem belastet wurde, erhalten Sie ein e-Mail mit der Information, dass Sie einen neuen Vorsorgeausweis in Ihrem connect-Postfach haben. Auf diesem Vorsorgeausweis sehen Sie unter Pt. 4 ‘Einlagen’ resp. ‘Bezüge’ die Höhe der gutgeschriebenen resp. abgezogenen Freizügigkeitsleistung.
  • Eine Scheidungsrückzahlung kann jederzeit – in der Regel vor allfälligen Arbeitnehmer-Einkäufen – gemacht werden.
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 53 und 54

Wohneigentumsförderung

Ich möchte Geld aus meiner beruflichen Vorsorge für den Kauf von Wohneigentum verwenden – wie gehe ich vor?

  • Auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis in Ihrem connect-Postfach finden Sie unter Pt. 8 die Höhe des maximal möglichen Vorbezugs.
  • Der Mindestbetrag pro Vorbezug beträgt CHF 20'000 (ein Vorbezug ist in derselben Vorsorgeeinrichtung nur alle 5 Jahre möglich). Dient das Geld zum Einkauf in eine Wohnbaugenossenschaft (Kauf von Anteilscheinen), gibt es keine untere Betragsgrenze.
  • Das zu kaufende Wohneigentum muss selbstbewohnt sein und als Hauptwohnsitz dienen, also kein Zweitwohnsitz oder geplanter Alterswohnsitz im Ausland (bei Wohneigentum im Ausland erfolgt eine Spezialprüfung bei z.B. grenznahem Wohnort).

    ~ Vorgehensweise:
  • In der Regel besprechen Sie einen solchen Vorgang mit Ihrer Bank oder Ihrem Notar.
  • Sie fragen uns mit Ihren konkreten Ideen an, damit wir Ihnen die Unterlagen zustellen können, welche Sie uns vollständig ausgefüllt, mit allen notwendigen Beilagen unterschrieben zukommen lassen, damit wir Ihren Antrag prüfen können.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Überweisung auf ein gesperrtes, zweckgebundenes Konto erfolgen.
  • Wir machen eine entsprechende Steuermeldung (bei Wohnsitz im Ausland wird die fällige Quellensteuer direkt von der Überweisungssumme abgezogen).

 

Weitere Hinweise finden Sie auf dem Merkblatt “Wohneigentumsförderung”, im Vorsorgereglement, Art. 55 und im Reglement über Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)

Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

Ich bin aufgrund Krankheit (oder eines Unfalls) teilweise oder vollständig arbeitsunfähig, bekomme ich Leistungen von der PK?

  • Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, 1 Monat nach Beginn Ihrer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Nest Sammelstiftung resp. die PKRück mit dem Formular “Meldung Arbeitsunfähigkeit”, (Seiten 1 und 2) zu informieren. Bitte füllen Sie persönlich die Seiten 4 und 5 aus und senden diese an die PKRück.
     
  • Sofern die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung gegeben sind, kommt es zur Beitragsbefreiung, d.h. die Beiträge werden Ihrem Arbeitgeber ab dem 91. Tag nicht mehr oder nur reduziert in Rechnung gestellt. Das bedeutet für Sie, dass in diesen Perioden und im Umfang des Grades Ihrer Arbeitsunfähigkeit keine oder nur reduzierte BVG-Beiträge auf Ihrer Lohnabrechnung aufgeführt sein dürfen. Ihr Vorsorgekonto wird von Nest jedoch weiter geäufnet, dies auch nach einem allfälligen Austritt aus dem Betrieb und bis zur vollständigen Genesung oder bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Sollte die Arbeitsunfähigkeit zu einer Invalidisierung führen, wird aufgrund einer IV-Verfügung (6 Monate Anmeldung) der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse Nest geprüft (eine allfällige Invalidenrente basiert dabei auf dem zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahreslohn).
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 39ff

Todesfall

Was passiert mit meiner Vorsorge, wenn ich sterbe?

  • Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Nest über Todesfälle von versicherten Personen zu informieren.
  • Nest prüft auf Grundlage des geltenden Vorsorgereglements und des Vorsorgeplans den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (z.B. Partner:innenrente, Waisenrente).
  • Hinterlassene Personen müssen ihren Anspruch innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei Nest anmelden.
     

Weitere Hinweise finden Sie im Vorsorgereglement, Art. 33ff

Austritt aus der Nest Sammelstiftung

Was muss ich tun, wenn mein Arbeitsverhältnis endet?

  • Wenn wir von Ihrem Arbeitgeber die Austrittsmeldung erhalten, senden wir Ihnen per Post das Formular ‘Freizügigkeitsanspruch’, auf dem Sie angeben, wohin Ihre Freizügigkeitsleistung übertragen werden soll.
    Hinweis: Auch eine Reduktion Ihres Bruttojahreslohnes unter die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan kann zur Folge haben, dass wir Ihnen das Formular ‘Freizügigkeitsanspruch’ zukommen lassen.
  • Wenn Ihr neues Arbeitsverhältnis bereits feststeht und Sie uns schriftlich über die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers informiert haben, überweisen wir Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung an die neue Pensionskasse.
  • Falls Sie noch keinen neuen Arbeitgeber resp. noch keine neue Pensionskasse haben, müssen Sie ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitsstiftung, einer Bank oder einer Lebensversicherungsgesellschaft eröffnen.
  • Wenn Sie bei Nest während mindestens eines Jahres versichert waren und nach Ihrem Austritt keine neue Stelle antreten, dann besteht die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge im Rahmen einer freiwilligen Einzelversicherung während max. 2 Jahren bei Nest weiterzuführen.
  • Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich die Freizügigkeitsleistung bar auszahlen zu lassen.
     

Weitere Hinweise finden Sieauf dem Merkblatt “Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz” und im Vorsorgereglement, Art. 10 Abs. 3, Art. 4, Art. 49ff

Weiterversicherung bei Kündigung durch den/die AG nach Alter 58

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich gekündigt werde und mindestens 58 Jahre alt bin?

  • Wenn uns Ihr Arbeitgeber darüber informiert, dass er Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat und Sie von der beruflichen Vorsorge abmeldet, haben Sie gem. Art 47a BVG die Möglichkeit, Ihre berufliche Vorsorge bei der Nest Sammelstiftung weiterzuführen.
  • Nest stellt Ihnen per Post ein Formular zu, mit welchem Sie die Weiterführung der Risikoversicherungen bei Tod und Invalidität und/oder der Vorsorge (Sparprozess) beantragen können. Die Anmeldung muss innerhalb von einem Monat bei uns eingehen.
     

Weitere Hinweise finden Sie auf dem Merkblatt “Weiterversicherung für Versicherte” und im Vorsorgereglement, Art. 11

Pensionierung

Wie erfährt die Nest Sammelstiftung, wann ich mich pensionieren lassen will?

  • Ungefähr 6 Monate bevor Sie Ihr Referenzalter (bisher: ‘ordentliches Pensionierungsalter’) erreichen, erhalten Sie von Nest per Post ein Formular, mit welchem Sie uns darüber informieren können, in welcher Form Sie den Bezug Ihrer Altersleistungen – Rente, Kapital oder je anteilmässig – wünschen.
  • Vorzeitige Pensionierung: Eine volle oder teilweise vorzeitige Pensionierung bedingt immer die entsprechende Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
  • Ab Erreichen des Alters 58 können Sie sich ganz oder schrittweise – maximal 3 Schritte – pensionieren lassen (Reduktion des Arbeitspensums resp. des Lohnes jeweils um mindestens 20% und zwischen zwei Schritten muss mindestens 1 Jahr liegen).
  • Aufgeschobene Pensionierung: Wenn Sie über das Referenzalter (früher: ordentliches Pensionierungsalter) hinaus weiterarbeiten, können Sie dies im Einverständnis mit dem Arbeitgeber bis längstens zum Erreichen des Alters 70 tun. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens 50% der Beiträge finanzieren, wobei ab dem Referenzalter keine Risikoversicherungsbeiträge mehr bezahlt werden müssen.
  • Sie können sich ab Erreichen des Alters 50 auch in eine vorzeitige Pensionierung einkaufen, d.h. dass Sie bei vorzeitiger Pensionierung (maximal) dieselbe Altersleistung erhalten, wie wenn Sie bis zum Referenzalter weiterarbeiten würden.
     

Weitere Hinweise finden Sieauf dem Merkblatt “Pensionierung” und im Vorsorgereglement, auch Art. 17 (Weiterversicherung des bisherigen Lohnes ab Alter 58), Art. 22 (Einkauf in die vorzeitige Pensionierung), Art. 24ff

Vorsorgeausweis

Welche Bedeutung hat für mich der Vorsorgeausweis?

Der Vorsorgeausweis, welcher bei Beginn Ihres beruflichen Vorsorgeverhältnisses und bei jeder Änderung, wie Einbau Freizügigkeitsleistung, Einkauf, Lohnänderung, alljährlichen Stichtagsverarbeitung, usw. bei der Nest in Ihrem connect-Postfach abgelegt wird, informiert Sie über die Höhe Ihrer versicherten Leistungen bei Invalidität und im Todesfall sowie im Alter (projiziert) und über die Höhe der Prämien resp. Beiträge, welche wir Ihrem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Die Höhe der Beiträge hängt von der Höhe Ihres Bruttojahreslohnes, Ihrem Alter und der Ausgestaltung des Vorsorgeplans ab.

Wichtig: überprüfen Sie bitte auf jeder Lohnabrechnung von Ihrem Arbeitgeber den abgezogenen Betrag mit Ihrem Monatsbeitrag unter Pt. 3 auf Ihrem Vorsorgeausweis. 
 

Weitere Hinweise finden Sie an folgenden Stellen:

Vorsorgeplan

Welche Bedeutung hat für mich der Vorsorgeplan?

Der Vorsorgeplan, welcher bei Beginn Ihres beruflichen Vorsorgeverhältnisses und danach immer einmal pro Jahr am 01.01.jjjj in Ihrem connect-Postfach abgelegt wird, informiert Sie über die Vorsorgelösung, die Ihr Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden gewählt hat.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schreibt Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Vorsorgeplanes vor (z.B. die Höhe der Sparsätze von 7%/10%/15%/18% des koordinierten Jahreslohns), jedoch ist der Arbeitgeber frei, diese für seine Mitarbeitenden zu erhöhen auf z.B. 8%/11%/16%/19%, was zu einem höheren Sparguthaben und damit zu höheren Altersleistungen führt. Ebenso können höhere Invaliden- oder Todesfallleistungen versichert werden.