Die wichtigsten Formulare und Merkblätter auf einen Blick
Hier finden Sie alles Wissenswerte für den Informationsaustausch mit unserem Kundenservice-Team. Falls Ihnen Ihr/Ihre Arbeitgeber:in nicht weiterhelfen kann und Sie zu den Merkblättern noch weitergehende Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Bitte melden Sie uns Arbeitsunfähigkeitsfälle nach 30 Tagen. Eine frühzeitige Meldung erhöht die Wiedereingliederungschancen wesentlich. Rufen Sie uns an 044 444 57 57 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Eintritt in die Pensionskasse
Melden sie uns den Neueintritt innerhalb von 30 Tagen. Sie können dies entweder mit dem Eintrittsformular melden oder direkt über das Connect.
Lohnänderung
Ändern sich Löhne unterjährig um 10 Prozent oder mehr, muss der/die Arbeitgebende dies umgehend via Lohnänderungsmeldung entweder schriftlich oder über das Connect melden.
Einkauf in die Pensionskasse
Mit einem Einkauf in die Pensionskasse können Sie eine freiwillige Nachzahlung in Ihre Vorsorgeeinrichtung leisten, um Ihr Altersguthaben und damit Ihre Altersrente zu erhöhen. Den maximal mögliche Einkaufsbetrag finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.
Unsere aktuellen Rahmenbedingungen finden Sie in unserem Merkblatt. Einkäufe können zudem auch jederzeit auf unserem Connect-Portal simuliert werden.
Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub wird uns vorgängig von den Arbeitgebenden schriftlich via Urlaubsmeldung mitgeteilt. Der/Die Arbeitnehmende muss sich für eine der drei Beitragsvarianten entscheiden und diese schriftlich bestätigen.
- Die Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod infolge Krankheit wird aufrechterhalten
- Zusätzlich die Altersvorsorge freiwillig weiterzuführen
- Die ganze Versicherung und Vorsorge unterbrechen
Heirat
Heirat
Die Pensionskasse ist verpflichtet, den Stand des Altersguthabens per Heiratsdatum festzuhalten. Bitte Informieren Sie Ihre/n Arbeitgeber:in über die Eheschliessung.
Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft
Bei einer Scheidung resp. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe / eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vorsorgeguthaben in der Regel zwischen beiden Parteien geteilt. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen die benötigten Unterlagen zustellen können.
Konkubinat
Unsere Partnerrente liegt über dem BVG-Minimum: Neben Witwen und Witwern profitieren auch Konkubinatspartner und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, von unseren Leistungen.
Wohneigentumsförderung
Sie können einen Teil Ihres Altersguthabens als Eigenkapital beim Kauf oder beim Bau von selbst bewohntem Wohneigentum einsetzen, eine bestehende Hypothek amortisieren oder Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft kaufen. Ebenfalls möglich ist die Verpfändung des Altersguthabens als Sicherheit. Den maximal zu beziehenden, respektive zu verpfändenden Betrag finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.
Arbeitsunfähigkeit / Invalidität
Im Falle von Krankheit oder Unfall eines Arbeitnehmenden, sollte uns der/die Arbeitgebende innert 30 Tagen informieren und das entsprechende Formular schicken. Gleiches gilt, wenn der/die Arbeitnehmende innert kurzer Zeit mehrere Male krankheitsbedingt abwesend war. Vergessen Sie nicht, die verlangten Kopien beizufügen. Zeichnet sich eine Invalidität ab, ist es wichtig zu wissen: Die Nest-Leistungen der Invalidenrente gehen über das gesetzliche BVG-Minimum hinaus.
Meldeformular Arbeitsunfähigkeit Merkblatt Arbeitsunfähigkeit und Invalidität
Formulaire d'incapacité de travail Fiche d'information sur l'incapacité de travail
Modulo di notifica dell'incapacità lavorativa
Report Form for Incapacity to Work Information Sheet on Incapacity to Work and Disability
Vorgehen bei Absenzen
Die folgende «Checkliste» soll dazu dienen, Ihnen einen Leitfaden zu bieten, mit welcher die meisten Situationen einer Arbeitsunfähigkeit, zumindest administrativ abgearbeitet werden können.
Gesundheitsvorbehalt
Werden höhere Leistungen als die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen versichert, ist ein Vorbehalt möglich. Ein Vorbehalt wird aufgrund eines vorbestandenen Gesundheitsproblems ausgesprochen.
Long Covid
Nach einer SARS-VoV-2 Infektion können über längere Zeit Beschwerden auftreten. Hier erhalten Sie Informationen/Unterstützung, wenn es Mitarbeitende eines bei Nest angeschlossenen Betriebes betrifft - Zurzach Care: https://www.zurzachcare.ch/long-covid
Vollmacht für das Erteilen von Auskünften an Bevollmächtigte
Todesfall
Bei Tod eines/einer Arbeitnehmenden ist Nest umgehend durch die Übermittlung der Todesfallmeldung und den benötigten Unterlagen (s. Meldeformular) zu informieren.
Austritt aus der Pensionskasse
Melden Sie uns den Austritt unbedingt innerhalb von 30 Tagen. Sie können dies entweder mit dem Austrittsmeldungsformular melden oder direkt über Connect.
Wegzug ins Ausland
Verlassen Sie die Schweiz für immer, finden Sie hier die relevanten Informationen dazu.
Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG
Seit dem 1. Januar 2021 können Versicherte ab dem 58. Altersjahr auf freiwilliger Basis ihre Versicherung bei Nest weiterführen, sofern ihr Arbeitsverhältnis von den Arbeitgebenden gekündigt wurde. Der neue Artikel 47a BVG bringt viel Neues für unsere Versicherten und dürfte auch Fragen aufwerfen.
Formular Weiterversicherung Merkblatt "Weiterversicherung für Versicherte"
Pensionierung
Nest-Versicherte haben die Wahl, wann sie sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen möchten. Erfahren Sie alles über eine vorzeitige, schrittweise oder aufgeschobene Pensionierung. Statt einer lebenslangen Rente bietet Nest zudem die Möglichkeit, die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen.
Anmeldung Personalvorsorgekommission (PVK)
Die PVK dient typischerweise als Schaltstelle zwischen den angeschlossenen Betrieben und der Nest Sammelstiftung. Aufgaben und Verantwortung richten sich nach dem BVG sowie der Nest Geschäftsordnung.
Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR)
Beitragsreserven dürfen ausschliesslich zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Nest muss vorab schriftlich informiert werden, damit wir Ihnen die korrekten Einzahlungsunterlagen zustellen können.
Bei Fragen gibt Ihnen unsere Stiftungsbuchhaltung gerne Auskunft.