Die wichtigsten Themen für Aktivversicherte.

Vom Eintritt in die Pensionskasse bis zu Ihrer Pensionierung – hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um die
2. Säule. 

Möchten Sie zudem mehr über Ihre individuelle berufliche Vorsorgesituation erfahren? Kontaktieren Sie uns oder loggen Sie sich in unser Nest Connect-Portal ein. Viele Informationen wie zum Beispiel die Höhe Ihres Altersguthabens oder den maximal möglichen Einkaufsbetrag können Sie dort selbständig abfragen.

Meine Pensionskasse

Die Anmeldung bei der Pensionskasse übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Voraussetzungen für den Eintritt in die Pensionskasse: 

  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
  • AHV-pflichtiger Jahreslohn von mehr als CHF 22‘050

 

Freizügigkeitsleistungen:

Wenn Sie zu einem bei Nest angeschlossenen Betrieb wechseln, waren Sie in der Regel schon an Ihrer früheren Stelle bei einer Pensionskasse versichert. Das Guthaben, das Sie dort angespart haben – es wird Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung genannt –, muss an Nest überwiesen werden. Zu diesem Zweck erhalten Sie beim Stellenantritt von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber ein Formular «Deklaration Freizügigkeitsleistung», auf dem Sie uns mitteilen, welche Freizügigkeitsleistungen Sie von der früheren Pensionskasse oder von einer Freizügigkeitseinrichtung zugute haben. Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Dokument "Meine Pensionskasse"

Meine Pensionskasse

Mein Vorsorgeausweis

Der Vorsorgeausweis enthält alle wichtigen Angaben zu Ihrer Vorsorge: Die Leistungen im Alter, die Entwicklung des Altersguthabens, Leistungen bei Invalidität und Tod sowie die zu entrichtenden Beiträge. 

Ihren Vorsorgeausweis können Sie jederzeit auf unserem Connect-Portal herunterladen. Das LogIn dafür erhalten Sie bei Ihrem Eintritt in die Nest Sammelstiftung schriftlich per Post. Falls Sie diesen Brief nicht mehr finden, können Sie Ihr Registrierungsschreiben beim Kundendienst unter connect(at)nest-info.ch oder unter 044 444 57 57 anfordern.

Erklärungen in verschiedenen Sprachen:

Deutsch  Français  Italiano  English  Español  Português  Shqiptare  Српски

Wenn Sie mit dem Cursor über die Markierungen fahren, werden Erklärungen eingeblendet.

Versicherte Person

Bitte überprüfen Sie bei Erhalt des Vorsorgeausweises (elektronische Ablage auf Ihrem persönlichen connect-Account) die persönlichen Daten sowie den gemeldeten AHV-Jahreslohn und den Beschäftigungsgrad.
Melden Sie Fehler bitte Ihrer/m Arbeitgebenden.

AHV-Jahreslohn

Entspricht dem vertraglich vereinbarten AHV-Jahreslohn (inklusive allfälligem 13. Monatslohn). Unterjährige resp. rückwirkende Lohnänderungen von mehr als 10% sind obligatorisch zu melden.

Versicherter Jahreslohn

Entspricht dem AHV-Jahreslohn abzüglich dem im Vorsorgeplan festgelegten Koordinationsabzug (KA). 2023 beträgt der KA gemäss BVG CHF 25’725. Mit dem KA wird berücksichtigt, dass ein Teil des Lohnes bereits im Rahmen der AHV/IV versichert ist. Es kann aber auch vereinbart werden, gar keinen KA anzuwenden oder bei Teilzeitbeschäftigten den KA analog dem Beschäftigungsgrad zu reduzieren (wie es auf diesem Muster-Vorsorgeausweis der Fall ist). Der versicherte Jahreslohn bildet die Berechnungsgrundlage für die Alters- und je nach Vereinbarung auch für die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen.

Finanzierung

Der Sparbeitrag der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden wird dem Altersguthaben gutgeschrieben. Die Risikoprämien dienen zur solidarischen Finanzierung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen. Mit den Verwaltungsbeiträgen wird die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Sammelstiftung finanziert. Bitte prüfen Sie jeweils bei Erhalt eines Vorsorgeausweises, ob das «Total Monatsbeitrag Arbeitnehmende» dem Lohnabzug auf Ihrer Lohnabrechnung entspricht. Der Arbeitgebende muss mindestens 50% der Beiträge übernehmen.

Grundlage für die Höhe der Sparbeiträge ist der versicherte Jahreslohn 1 (siehe Punkt 3).

Die Altersgutschriften gemäss Gesetz betragen:
25 - 34 Jahre           7% des versicherten Jahreslohnes
                                      gemäss BVG
35 - 44 Jahre         10%
45 - 54 Jahre         15%
55 - 64/65 Jahre     18%
Optional kann jeder Betrieb mit der Stiftung höhere Sparsätze vereinbaren. Der Sparprozess beginnt ab dem 1. Januar des Jahres, i ndem die Person 25 Jahre alt wird. Die Versicherungspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt aber bereits ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Person 18 Jahre alt wird.

Entwicklung Altersguthaben

Bei jeder Änderung (z.B. Lohnänderung, Einbau Freizügigkeitsleistung, Planänderung usw.) wird Ihnen ein neuer Vorsorgeausweis per entsprechendes Wirkungsdatum auf Ihrem persönlichen connect-Account hinterlegt. Der neue ersetzt die bisherigen. Anfang Jahr erhalten Sie in jedem Fall einen neuen Vorsorgeausweis, auf dem in diesem Abschnitt die Entwicklung des Altersguthabens im Vorjahr aufgeführt wird.

Einlagen

Unter diesem Punkt wird das Total von eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, freiwilligen Einkäufen, Rückzahlungen eines Vorbezuges für Wohneigentum und Überweisungen infolge von Scheidung usw. des laufenden Jahres resp. des Vorjahres (als Rekapitulation) ausgewiesen.

Bezüge

Reduziert werden die Einlagen durch einen allfälligen Vorbezug (WEF) für Wohneigentum, eine Auszahlung infolge von Scheidung oder einen Kapitalbezug bei Teilpensionierung.

Altersguthaben gemäss BVG per Ende Vorjahr resp. per Stichtag

Das Altersguthaben gemäss BVG zeigt die Höhe des Altersguthabens per Stichtag gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Total Altersguthaben per Ende Vorjahr resp. per Stichtag

Das Total Altersguthaben (inkl. BVG-Anteil) entspricht der Summe aller bis zum Stichtag gutgeschriebenen Sparbeiträge plus Einlagen (siehe Punkt 7) minus Bezüge (siehe Punkt 8) einschliesslich Zinsen.

Voraussichtliches Altersguthaben gemäss BVG per Ende laufendes Jahr

Dieser Betrag zeigt die Höhe des voraussichtlichen Altersguthabens per Ende des laufenden Jahres gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Total voraussichtliches Altersguthaben per Ende laufendes Jahr

Dieser Betrag zeigt die Höhe des voraussichtlichen Altersguthabens per Ende des laufenden Jahres gemäss Vorsorgeplan.

Altersleistungen

Das ordentliche Pensionierungsalter liegt für Frauen bei 64, für Männer bei 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung ist möglich ab 58 Jahren. Die Pensionierung kann während höchstens fünf Jahren über das ordentliche Pensionierungsdatum aufgeschoben werden.

Projeziertes Eigenkapital

Entspricht dem (hypothetischen) Guthaben zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters. Ausgehend vom aktuell vorhandenen Guthaben werden die zukünftigen Altersgutschriften (Sparbeiträge) unter der Annahme von gleichbleibendem Jahreslohn inklusive Zins (kalkuliert mit dem aktuellen Projektionszinssatz, 2023: 2.00%) hochgerechnet. Dies ist die Basis zur Berechnung der budgetierten jährlichen Altersrente.

Jährliche Altersrente und Umwandlungssatz

Das projizierte Alterskapital wird mit dem zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters gültigen Umwandlungssatz in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Für den obligatorischen BVG-Teil legt das Gesetz den Umwandlungssatz fest, er beträgt aktuell 6.80%. Der Umwandlungssatz auf dem gesamten Altersguthaben wird vom Stiftungsrat festgelegt und beträgt aktuell:

Frauen (Jahrgang) Männer (Jahrgang) Pensionierungsjahr Umwandlungssatz (Frauen 64, Männer 65)
1959 1958 2023 5.70%
1960 1959 2024 5.50%
1961 1960 ab 2025 5.40%


Bei vorzeitiger Pensionierung wird der Umwandlungssatz gesenkt, bei aufgeschobener Pensionierung erhöht, jeweils pro Jahr um 0.15%. Das Datum der vorzeitigen Pensionierung oder des Aufschubs muss mindestens drei Monate im Voraus schriftlich gemeldet werden. Nest bietet die Möglichkeit an, das Altersguthaben bei der Pensionierung ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen.

Pensionierten-Kinderrente

Hat eine versicherte Person bei der Pensionierung noch Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung (bis 25 Jahre), erhält sie zusätzlich zur Altersrente eine Pensionierten-Kinderrente. Diese entspricht der minimalen BVG-Waisenrente je Kind und erlischt spätestens bei Erreichen des 18. respektive 25. Geburtstages des Kindes.

Leistungen im Todesfall

Im Todesfall der versicherten Person wird der/dem hinterbliebenen Partnerin/Partner eine lebenslange Partnerrente ausgerichtet respektive den anspruchsberechtigten Kindern eine befristete Waisenrente/Betreuungsrente. Die Hinterlassenenleistungen sind gemäss Gesetz abhängig vom projizierten Endaltersguthaben ohne Zins. Sowohl die PartnerInnen- als auch die Waisenrente/Betreuungsrenten können auch abhängig vom AHV-Jahreslohn oder vom versicherten Jahreslohn sein, dies hängt von der Vorsorgelösung Ihres Arbeitgebenden ab.

Leistungen bei Invalidität

Im Invaliditätsfall richtet die Pensionskasse nach einer Wartefrist eine Invalidenrente und, falls vorhanden, je Kind eine Invaliden-Kinderrente aus. Die Wartefrist beträgt 720 Tage, falls der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen hat, und 360 Tage, falls er über keine solche verfügt. Die Invalidenleistungen sind gemäss Gesetz abhängig vom projizierten Endaltersguthaben ohne Zins. Diese Leistungen können auch abhängig vom AHV-Jahreslohn oder vom versicherten Jahreslohn sein, dies hängt von der Vorsorgelösung Ihres Arbeitgebenden ab.

Maximal möglicher Einkauf

Durch freiwillige Einkäufe können die Versicherungsleistungen erhöht werden. Für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme sind das aktuelle Altersguthaben, der Jahreslohn und der Vorsorgeplan des Betriebes massgebend. Ein freiwilliger Einkauf muss mindestens CHF 5’000 betragen. Der einbezahlte Betrag kann im entsprechenden Jahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Nach einem Einkauf dürfen die darauf beruhenden Leistungen drei Jahre lang nicht in Kapitalform bezogen werden (z.B. bei Pensionierung oder Vorbezug für Wohneigentum).

Maximal möglicher Bezug für Wohneigentum

Dieser Betrag steht zur Verfügung für eine (Teil-)Finanzierung des selbstbewohnten Wohneigentums, für die Amortisierung von Hypotheken oder Renovationen.

Verpfändung für Wohneigentumsförderung

Das Altersguthaben oder ein Teil davon kann gegenüber einer Bank verpfändet werden.

Einkauf in die Pensionskasse

Mit einem Einkauf in die Pensionskasse können Sie eine freiwillige Nachzahlung in Ihre Vorsorgeeinrichtung leisten, um Ihr Altersguthaben und damit Ihre Altersrente zu erhöhen. Den maximal mögliche Einkaufsbetrag finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Unsere aktuellen Rahmenbedingungen finden Sie in unserem Merkblatt. Einkäufe können zudem auch jederzeit auf unserem Connect-Portal simuliert werden.

Merkblatt Einkauf

Änderung der Lebenssituation

Heirat

Die Pensionskasse ist verpflichtet, den Stand des Altersguthabens per Heiratsdatum festzuhalten. Bitte Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Eheschliessung.

Heiratsmeldung


Konkubinat
Bei der Nest Sammelstiftung haben nicht nur verheiratete Paare, sondern auch Konkubinatspaare Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Informieren Sie sich hier:

Merkblatt Konkubinat


Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft
Bei einer Scheidung resp. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe / Partnerschaft angesammelten Vorsorgeguthaben in der Regel zwischen beiden Parteien geteilt. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen die benötigten Unterlagen zustellen können.

Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

Im Falle von Krankheit oder Unfall sollte uns Ihr Arbeitgebender innert 30 Tagen informieren und das entsprechende Formular schicken. Gleiches gilt, wenn Sie innert kurzer Zeit mehrere Male krankheitsbedingt abwesend waren. Vergessen Sie nicht, die verlangten Kopien beizufügen. Zeichnet sich eine Invalidität ab, ist es wichtig zu wissen: Die Nest-Leistungen der Invalidenrente gehen über das gesetzliche BVG-Minimum hinaus.

Meldeformular Arbeitsunfähigkeit Merkblatt Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

Wohneigentumsförderung

Sie können einen Teil Ihres Altersguthabens als Eigenkapital beim Kauf oder beim Bau von selbstbewohntem Wohneigentum einsetzen, eine bestehende Hypothek amortisieren oder Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft kaufen. Ebenfalls möglich ist die Verpfändung des Altersguthabens als Sicherheit. Den maximal zu beziehenden, respektive zu verpfändenden Betrag finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Für genauere Auskünfte kontaktieren Sie uns unter 044 444 57 57

PDF deutsch  PDF englisch

Austritt aus der Pensionskasse

Spätestens zwei Wochen vor Ihrem Austritt, muss Sie Ihr Arbeitgeber abmelden. Sobald wir im Besitz des entsprechenden Formulars sind, erhalten Sie eine Abrechnung über Ihre Austrittsleistung. Diese geht auch an die neue Pensionskasse oder an die von Ihnen gewählte Freizügigkeitseinrichtung. 

Sollten Sie uns den Freizügigkeits-Talon nicht innerhalb der vorgegebenen Frist retournieren, werden wir Ihre Freizügigkeitsleistungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen. Sie können sich jederzeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung melden und Ihre Freizügigkeitsgelder auf ein Freizügigkeitskonto oder einer Pensionskasse überweisen lassen.

Ausreise

Verlassen Sie die Schweiz für immer, finden Sie hier die relevanten Informationen.

PDF deutsch PDF französisch PDF italiano PDF español PDF português PDF english

Freiwillige Weiterversicherung

Wenn Sie ab dem 58. Lebensjahr von Ihrer/Ihrem Arbeitgebenden gekündigt werden, gibt es neu die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei Ihrer jetzigen Pensionskasse. Sie können wahlweise den aktuellen Vorsorgeplan weiterversichern oder nur die Risiken Tod und Invalidität.

Formular Weiterversicherung Merkblatt Weiterversicherung

Pensionierung

Nest Versicherte haben die Wahl, wann sie sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen möchten. Erfahren Sie alles über eine vorzeitige, schrittweise oder aufgeschobene Pensionierung. Statt einer lebenslangen Rente bietet Nest zudem die Möglichkeit, die Altersleistung ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen.
 

Merkblatt  Foglio informativo

Begünstigung

Wer in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt und für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss, hat Anspruch auf eine Hinterlassenrente. Sind Kinder da, haben Sie nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn Sie als Versicherter 35 Jahre oder älter sind und die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Auch Hinterlassene aus einem Konkubinat haben Anspruch auf eine Rente, sofern Kinder da sind, die vorher gemeinsam betreut wurden. Andernfalls hat die hinterlassene Person aus einem Konkubinat nur einen Rentenanspruch, wenn sie 35-jährig oder älter ist und nachweisen kann, dass das Konkubinat mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Ihre Kinder haben im Fall Ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente. Diese wird solange bezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum 25. Altersjahr, falls es noch in Ausbildung ist.

Wie bediene ich das Connect für Versicherte?

Damit Sie das Connect nutzen können, müssen Sie sich zuerst registrieren. Dafür haben Sie ein Aktivierungsschreiben mit Ihrem persönlichen Code erhalten. Um die grösstmögliche Sicherheit zu bieten, arbeitet das Connect mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung, wie z.B. beim Onlinebanking. Deshalb müssen Sie im Registrationsprozess zusätzlich eine Mobilenummer angeben.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  • Öffnen Sie die Seite connect.nest-info.ch.
  • Wählen Sie oben rechts die Sprache.
  • Klicken Sie auf «Ich habe einen Zugangscode».
  • Geben Sie den Aktivierungscode von Ihrem Schreiben ein.
  • Prüfen Sie Ihre Daten (Namen und Vornamen) und ergänzen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
  • Sie erhalten eine E-Mail mit dem Betreff «Aktivierungscode / Code d'activation / Codice d'attivazione». Bitte ergänzen Sie im nachstehenden Eingabefenster den Aktivierungscode und wählen Sie Ihr Passwort.
  • Wenn Sie die E-Mail nicht innert 10 Minuten erhalten, prüfen Sie bitte Ihren Spam-/Junk-Ordner. Rufen Sie uns an, wenn Sie dort keine E-Mail haben. Wir teilen Ihnen Ihren Aktivierungscode telefonisch mit.

Klicken Sie auf «SMS-Login einrichten» oder «Einmalpasswort einrichten».

SMS Login einrichten

  • Bitte geben Sie Ihre Mobiltelefonnummer im Format +41 (79) 1234567 (Schweiz), +49 (171) 12345678 (Deutschland), +33 (6) 12345678 (Frankreich),
    +39 (331) 1234567 (Italien), +44 (7721) 123456 (England) ein.
  • Sie erhalten einen sechsstelligen SMS-Code.
  • Bitte tragen Sie diesen unter «SMS-Code» ein. Wenn Sie keinen Code erhalten haben, können Sie sich diesen unter «SMS erneut senden» nochmals zustellen lassen. Wenn Sie den Code nicht innert 10 Minuten erhalten, rufen Sie uns bitte an.
  • Klicken Sie auf «Abschliessen».

Einmalpasswort einrichten

  • Installieren Sie auf Ihrem Smartphone eine der folgenden APPs:
    Google Authenticator
    Microsoft Authenticator
    NCP Authenticator
  • Scannen Sie den QR-Code auf Ihrem Monitor mit der installierten APP.
  • Sie sehen anschliessend einen 6-stelligen Code der alle 30 Sekunden erneuert wird.
  • Geben Sie den aktuellen 6-stelligen Code ein.
  • Klicken Sie auf «Abschliessen».

 

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an Ihre Kontaktperson bei Nest. Bei technischen Anliegen helfen wir Ihnen unter connect(at)nest-info.ch gerne weiter.